Zweckvereinbarung zwischen dem Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Aschaffenburg und Umgebung und der Gemeinde Geiselbach zur Übertragung der hoheitlichen Tätigkeiten bei der Aufgabenerfüllung im Rahmen der gemeindlichen Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes
Bekanntmachung vom 19.04.2011 Nr. 12-1443.00-2/11
I.
Der Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Aschaffenburg und Umgebung und die Gemeinde Geiselbach haben eine Zweckvereinbarung über die Übertragung der hoheitlichen Tätigkeiten bei der Aufgabenerfüllung im Rahmen der gemeindlichen Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes geschlossen. Die Regierung von Unterfranken hat mit Schreiben vom 19.04.2011 Nr. 12-1443.00-2/11 die Zweckvereinbarung nach Art. 12 Abs. 2 KommZG rechtsaufsichtlich genehmigt.
Nachfolgend wird die Zweckvereinbarung amtlich bekannt gemacht.
Würzburg, 19.04.2011
Regierung von Unterfranken
Bauch
Ltd. Regierungsdirektor
II.
Zweckvereinbarung zwischen dem Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Aschaffenburg und Umgebung, Sachsenhausen 19, 63773 Goldbach vertreten durch den Verbandsvorsitzenden 1. Bürgermeister Thomas Krimm (nachfolgend ZVAU genannt)
und
der Gemeinde Geiselbach, Kirchstraße 6, 63826 Geiselbach vertreten durch die 1.Bürgermeisterin Marianne Krohnen (nachfolgend Gemeinde genannt)
Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit -KommZG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) schließen die oben genannten Gebietskörperschaften folgende
Zweckvereinbarung
zur Übertragung der hoheitlichen Tätigkeiten bei der Aufgabenerfüllung im Rahmen der gemeindlichen Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes
§ 1 Aufgabe
(1) Die Gemeinden sind zuständig, die nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) übertragenen Aufgaben zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in gleicher Weise wie die Dienststellen der Bayerischen Landespolizei durchzuführen. Dies betrifft die Verstöße im ruhenden Verkehr, die Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen sowie die Verfolgung und Ahndung der dabei festgestellten Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, soweit die Gemeinde die Zuständigkeiten auch tatsächlich wahrnimmt.
(2) Die Stadt Aschaffenburg (fließender Verkehr), der Markt Goldbach, die Gemeinde Haibach, der Markt Stockstadt (jeweils fließender und ruhender Verkehr) und die Gemeinde Mainaschaff (ruhender Verkehr – nur mit Zweckvereinbarung) haben diese Aufgaben auf den ZVAU übertragen.
(3) Der ZVAU führt die ihm im Rahmen dieser Zweckvereinbarung übertragenen Aufgaben unter Beachtung der Verwaltungsvorschriften zur Verfolgung und Ahndung von Verkehrsverstößen im ruhenden Verkehr sowie von Geschwindigkeitsverstößen durch Gemeinden (Bek. Des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12.5.2006, Az: I C 4 - 3618.3011- 13) durch.
(4) Umfang und Zeitraum der Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs in der Gemeinde bestimmt sich nach den Vorgaben der Gemeinde durch Vereinbarung des ZVAU mit den zuständigen Polizeibehörden.
§ 2 Dienststelle
(1) Dienststelle ist das Büro des ZVAU im Rathaus Goldbach, Sachsenhausen 19, 63773 Goldbach.
(2) Zum Abschluss aller mit der Übernahme der Verkehrsüberwachung für die Gemeinde zusammenhängenden Verträge (Software) wird der ZVAU ermächtigt. Soweit es sich dabei um einen Betrag von mehr als 1 000 Euro/monatlich handelt, ist eine vorherige Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
§ 3 Aufgaben der Dienststelle
(1) Aufgabe der Dienststelle ist die verwaltungsmäßige Abwicklung der Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs in der Gemeinde.
(2) Die für die Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs vorgesehenen Schwerpunkte im Straßennetz im Gemeindegebiet werden von der Gemeinde festgelegt.
(3) Der Datenaustausch mit dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg zur Ermittlung der Halterdaten und zur Anfrage an das Verkehrszentralregister (VZR) erfolgt durch den ZVAU.
(4) Die Übertragung weiterer Tätigkeiten kann nur im Einvernehmen des beteiligten ZVAU und der Gemeinde durch Änderung der Zweckvereinbarung erfolgen. Die Änderung bedarf der Genehmigung der Regierung von Unterfranken.
§ 4 Übertragung von Aufgaben und Befugnissen
(1) Der ZVAU übernimmt die hoheitlichen Tätigkeiten bei der Aufgabenerfüllung im Rahmen der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG im nachfolgenden Umfang:
Verfolgung von Verstößen gegen die Vorschriften für den ruhenden und fließenden Verkehr einschließlich der Abwicklung der Bußgeldverfahren.
(2) Die Gemeinde überträgt und der ZVAU übernimmt im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde alle notwendigen hoheitlichen Befugnisse bei der Durchführung des in Abs. 1 genannten Übertragungsumfanges.
(3) Die Gemeinde entscheidet in eigener Zuständigkeit über den örtlichen und zeitlichen Umfang der Überwachungstätigkeit sowie dessen Änderungen; sie ist dabei an keine Vorgaben gebunden. Sie kann jederzeit die Überwachung aussetzen und bei Bedarf wieder aufnehmen. Die hierfür notwendigen Erklärungen bedürfen der Schriftform. Für den Zeitraum bis 30.04.2012 wird für die Gemeinde eine Überwachungszeit von 2 Stunden pro Monat im ruhenden Verkehr und 8 Stunden pro Monat im fließenden Verkehr festgelegt.
§ 5 Personal
(1) Die Leitung der ZVAU-Dienststelle obliegt einem/einer gehobenen Beamten/Beamtin oder vergleichbaren Angestellten des ZVAU.
(2) Das weitere für die Durchführung der Aufgaben benötigte Personal wird vom ZVAU angestellt und vergütet.
§ 6 Kostenverteilung
(1) Der Zweckverband erhebt von der Gemeinde einen Kostenbeitrag. Der Kostenbeitrag berechnet sich aus dem Verhältnis der zusammengeschlossenen Kommunen an den Überwachungsstunden im ruhenden Verkehr bzw. der Fallzahlen aus ruhendem und fließendem Verkehr zum daraus resultierenden Gesamtaufwand (Erfassungs- und Verwaltungskosten). Die Kosten für die Überwachung des fließenden Verkehrs sind direkt zuordenbar und fließen nicht in die monatliche Umlagenberechnung ein. Sie werden direkt in Rechnung gestellt.
(2) Maßstab im ruhenden Verkehr ist die Anzahl der durchgeführten Überwachungsstunden in der Gemeinde im jeweiligen Abrechnungsmonat und einen Zuschlag für Fahrtkosten in Höhe von 20 %, bezogen auf die Gesamtüberwachungsstunden des Zweckverbandes einschl. der Gemeinde Geiselbach des jeweiligen Monats im ruhenden Verkehr und der dadurch entstandenen Kosten des in Anspruch genommenen Überwachungspersonals (Erfassungskosten). Bei der Aufteilung der mtl. anfallenden Miet- sonstigen Personal- und Verwaltungskosten, Innendienst- und Sachkosten erfolgt eine Aufteilung nach Fallzahlen. Dabei werden die monatlichen Gesamtfallzahlen(ruhender und fließender Verkehr) entsprechend der auf die einzelne Kommune entfallenden Fallzahlen aufgeteilt (Verwaltungskosten). Die Abrechnung erfolgt monatlich im Nachhinein.
(3) Die Kostenerstattung erfolgt seitens der Gemeinde Geiselbach nach Rechnungsstellung innerhalb von 8 Tagen auf das Konto des Zweckverbandes 115 380 bei der Raiffeisenbank Aschaffenburg (BLZ: 795 625 14).
§ 7 Verteilung der Verwarnungsgelder
(1) Die bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs anfallenden Verwarnungsgelder und Bußgelder stehen der Gemeinde zu.
(3) Die eingegangenen Verwarnungs- und Bußgelder werden jeweils zum Monatsende vom ZVAU auf das Konto der Gemeinde Geiselbach, Konto-Nr. 240 090 019 bei der Sparkasse
Aschaffenburg (BLZ: 795 500 00) überwiesen.
§ 8 Dauer der Zweckvereinbarung, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30.04.2012.
(2) Sie kann unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sofern die Zweckvereinbarung nicht gekündigt wird, verlängert Sie sich einmalig um ein Jahr (auf eine Gesamtlaufzeit von höchstens zwei Jahren).
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 9 Streitigkeiten und Schlichtung
Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der an dieser Vereinbarung Beteiligten soll die Aufsichtsbehörde (Regierung von Unterfranken, Art. 52 Abs. 1 Nr. 2 KommZG) angerufen werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung wird am Tag nach der Bekanntmachung im Regierungsamtsblatt wirksam.
Für den Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Aschaffenburg und Umgebung:
Goldbach, 11.04.2011
Thomas Krimm
1. Bürgermeister und Verbandsvorsitzender
Für die Gemeinde Geiselbach:
Geiselbach, 06.04.2011
Marianne Krohnen
1. Bürgermeisterin