Bekanntmachung der Friedhofssatzung für den Friedhof Geiselbach


Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Geiselbach (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand der Satzung

II. Der gemeindliche Friedhof

§ 2 Widmungszweck
§ 3 Friedhofsverwaltung
§ 4 Bestattungsanspruch
§ 5 Schließung und Entwidmung

III. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

IV. Die einzelnen Grabstätten, Grabmäler, Einfassungen und Grabplatten

§ 9 Allgemeines
§ 10 Arten der Grabstätten
§ 11 Einzelgrabstätten
§ 12 Familiengrabstätten
§ 13 Urnengrabstätten
§ 14 Kindergrabstätten
§ 14 A Grabkammern
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
§ 16 Ausheben der Gräber
§ 17 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Vernachlässigung der Grabstätten
§ 19 Errichtung von Grabmälern, Grabplatten und Einfassungen
§ 20 Größe und Gestaltung des Grabes
§ 21 Größe der Grabmäler
§ 22 Gestaltung der Grabmäler
§ 23 Standsicherheit
§ 24 Entfernung der Grabmäler

V. Das gemeindliche Leichenhaus

§ 25 Widmungszweck, Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser
§ 26 Benutzungszwang
§ 27 Trauerfeiern

VI. Bestattungsvorschriften

§ 28 Allgemeines, Anzeigepflicht
§ 29 Ruhezeiten
§ 30 Umbettungen
§ 31 Särge

VII Schlussbestimmungen

§ 32 Übergangsvorschrift
§ 33 Haftung
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Anordnung für den Einzelfall, Zwangsmittel
§ 36 Inkrafttreten


Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Geiselbach folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als öffentliche Einrichtung:

1. den gemeindlichen Friedhof  - bestehend aus dem „alten Friedhof“ und dem „neuen Friedhof“  mit den einzelnen Grabstätten. Die räumliche Abtrennung zwischen dem „alten Friedhof“ und dem „neuen Friedhof“ geht aus dem beigefügten Lageplan hervor, der Bestandteil der Satzung ist.

2. das gemeindliche Leichenhaus.

II. Der gemeindliche Friedhof

§ 2 Widmungszweck

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
1. der verstorbenen Einwohner der Gemeinde Geiselbach und deren Familienangehörigen,
2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen
4. der verstorbenen Einwohner des Ortsteils Hofstädten des Marktes Schöllkrippen und deren Familienangehörigen nach Maßgabe der Festsetzungen der Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Geiselbach und dem Markt Schöllkrippen vom 22.04.2013 in der jeweils gültigen Fassung zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde Geiselbach, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten könne aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(6) Alle Ersatzgrabstätten sind von der Gemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

III. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September von 7:00 Uhr und vom 1. Oktober bis zum 31. März von 8:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit geöffnet.
An Allerheiligen und am Allerseelentag bleibt der Friedhof bis 20:00 Uhr geöffnet. Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen  – untersagen.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
1. Tiere, insbesondere Hunde, mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren.
Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
5. zu rauchen und zu lärmen;
6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
7. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestattungsunternehmen und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen verlangen.

(2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde – Friedhofsverwaltung – zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71a bis 71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend.

(3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.

(4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Abs. 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

(5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal des Friedhofs verwiesen werden.

(6) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 7 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maß gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Wege, Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen
Zustand zu bringen.

(7) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

(8) Die gewerbliche Betätigung kann für ein Kalenderjahr oder für einen kürzeren Zeitraum zugelassen werden. Soweit die Genehmigung für ein Kalenderjahr erteilt worden ist, verlängert sich diese um den gleichen Zeitraum, wenn sie nicht einen Monat vor Ablauf widerrufen wird.

(9) Gewerbliche Arbeiten dürfen während der Öffnungszeiten der Friedhöfe und Leichenhäuser ausgeführt werden, nicht jedoch an Samstagen und arbeitsfreien Tagen sowie an Sonn- und Feiertagen. An Samstagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausnahmsweise zulässig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bestattung stehen.

(10) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, sind von diesen vom Friedhof zu entfernen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(11) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten.

IV. Die einzelnen Grabstätten, Grabmäler, Einfassungen und Grabplatten

§ 9 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

(3) Auf Antrag wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr ein Nutzungsrecht für folgende Gräber verliehen:
a. Familiengräber und Einzelgräber im „alten Friedhof“; Friedhofsteil C und D
b. Familiengräber und Einzelgräber im „neuen Friedhof“; Friedhofsteil E
c. Urnengräber und Kindergräber im „alten Friedhof“; Friedhofsteil U
d. Urnengräber im „neuen Friedhof“, (Urnenerdgräber) Friedhofsteil U
e. Urnengräber im „neuen Friedhof“ (Urnenröhren mit Abdeckplatte), Friedhofsteil UP
f. Urnengräber im „neuen Friedhof“ (Urnenröhren mit Stelenfundament), Friedhofsteil US
g. Grabkammern im „neuen Friedhof“, Friedhofsteil GK

Im Bereich des „alten Friedhofes“, Friedhofsteil A und B werden grundsätzlich keine neuen Grabrechte mehr vergeben.
Dem Nutzungsberechtigten wird hierüber eine Graburkunde ausgestellt.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(5) Die Gräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhezeit (§ 29) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Eine Beisetzung darf nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt bzw. wenn das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist und die Höchstbelegung des jeweiligen Grabes noch nicht erreicht ist.

§ 10 Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in:
1. Einzelgrabstätten (§ 11)
2. Familiengrabstätten (§ 12)
3. Urnengrabstätten (§ 13)
4. Kindergrabstätten (§ 14)
5. Grabkammern (§ 14 A)

§ 11 Einzelgrabstätten

Einzelgrabstätten sind grundsätzlich Grabstätten für Erdbestattungen. In jeder Einzelgrabstätte dürfen nur zwei Leichen beigesetzt werden.
Auf Antrag können über die in Satz 2 genannte maximale Belegung hinaus Ehegattenbeisetzungen (Erdbestattungen) zugelassen werden. Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn dies aufgrund der Bodenbeschaffenheit und des Ablaufes der Ruhefrist (§ 29) bereits vorhandener Leichen möglich ist.  Sollte sich nach Öffnung der Grabstelle ergeben, dass aufgrund der schlechten Bodenbeschaffenheit eine weitere Belegung überhaupt nicht möglich ist, trägt der Nutzungsberechtigte die Kosten für Öffnen und Schließen des Grabes.
Sollte zur Nutzung der Grabstelle die Tieferlegung aufgefundener Leichen- oder Sargreste erforderlich werden, trägt der Nutzungsberechtigte die Kosten der Tieferlegung.
Auf Antrag besteht in einer Einzelgrabstätte die Möglichkeit auf Urnenbeisetzung.
Einem Antrag auf Ehegatten-Urnenbeisetzung ist grundsätzlich zu entsprechen.

§ 12 Familiengrabstätten

Familiengrabstätten sind grundsätzlich Grabstätten für Erdbestattungen. In jeder Familiengrabstätte dürfen nur vier Leichen beigesetzt werden. Auf Antrag können über die in Satz 2 genannte maximale Belegung hinaus Ehegattenbeisetzungen (Erdbestattungen) zugelassen werden. Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn dies aufgrund der Bodenbeschaffenheit und des Ablaufes der Ruhefrist (§ 29) bereits vorhandener Leichen möglich ist.  Sollte sich nach Öffnung der Grabstelle ergeben, dass aufgrund der schlechten Bodenbeschaffenheit eine weitere Belegung überhaupt nicht möglich ist, trägt der Nutzungsberechtigte die Kosten für Öffnen und Schließen des Grabes.
Sollte zur Nutzung der Grabstelle die Tieferlegung aufgefundener Leichen- oder Sargreste erforderlich werden, trägt der Nutzungsberechtigte die Kosten der Tieferlegung.
Auf Antrag besteht in einer Familiengrabstätte die Möglichkeit auf Urnenbeisetzung.
Einem Antrag auf Ehegatten-Urnenbeisetzung ist grundsätzlich zu entsprechen.
 
§ 13 Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten sind Grabstätten, die zur Beisetzung von Urnen bestimmt sind. In jeder Urnengrabstätte dürfen nur zwei Urnen innerhalb der Ruhezeit beigesetzt werden.

(2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Auf Antrag können maximal vier Urnen in bestehenden Einzel- oder Familiengräbern oder Grabkammern beigesetzt werden. Für die Dauer der Ruhezeit dieser Urnen ist eine Beisetzung von Särgen unterhalb der Urnen nicht zulässig.  
 
(4)  Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Urnengräber verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Das gilt auch für erdbestattete Urnen in Einzel- und Familiengräbern sowie Grabkammern. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Wird von der Gemeinde über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 14 Kindergrabstätten

Kindergrabstätten sind Einzelgrabstätten für Erdbestattungen, die für Leichen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr bestimmt sind. In jeder Kindergrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Eine Urnenbeisetzung in einem Kindergrab ist nicht möglich.

§ 14 A Grabkammern
 
(1) Grabkammern sind bauliche Anlagen, die die Bestattung einer Leiche in einem Sarg auch bei schlechter Bodenbeschaffenheit ermöglichen.

(2) In Grabkammern können innerhalb der Ruhefrist zwei Leichen bestattet werden. Eine weitere Bestattung ist nur dann zulässig, wenn
a) eine Ruhefrist der vorangegangenen Bestattungen bereits abgelaufen ist,
b) der Umsetzungsprozess einer vorangegangenen Bestattung soweit  vorangeschritten ist, dass die verbliebenen Gebeinereste in der Gebeinegrube der Grabkammer würdig abgelegt werden können und keine gesundheitsrechtlichen Bedenken entgegenstehen, frühestens jedoch nach Ablauf von 8 Jahren einer begonnenen Ruhefrist.
 

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde. Das Nutzungsrecht kann nur von einer volljährigen Person erworben werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit erlischt jeder Anspruch auf die Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung kann die Nutzungsrechte an der Grabstätte weiter vergeben.
Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes um bis zu 25 Jahre ist gegen erneute Zahlung der Grabgebühren möglich, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs dies zulässt

(3) Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.

(4) Im Erbfall soll das Nutzungsrecht nur auf eine Person übertragen werden. Wird keine Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf Verwandte auf- und absteigender gerader Linie,
c) auf Geschwister,
d) auf die Ehegatten der unter b) und c) genannten Personen.

(5) Die Beisetzung anderer als der in Absatz 4 bezeichneten Personen in eine Grabstätte bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auf die Erteilung dieser Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch.

(6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte

§ 16 Ausheben der Gräber

(1) Der Grabaushub, das Einfüllen und das Herrichten von Erd- und Urnengräbern sowie die Abfuhr des nicht einfüllbaren Erdmaterials ist von dem Inhaber des Nutzungsrechts einem auf dem Friedhof der Gemeinde Geiselbach zugelassenen Bestattungsunternehmen oder Gewerbetreibenden zu übertragen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Familien- und Einzelgrabstätten beträgt die Mindestaushubtiefe bei Erstbelegung 2,30 m.
Die weiteren Maße des Aushubes betragen:
Familiengrab: 200 cm in der Breite und 220 cm in der Länge.
Einzelgrab: 120 cm in der Breite und 220 cm in der Länge .
Kindergrab: je nach Alter: mind. 35 cm in der Breite und mind. 100 cm in der Länge.
Urnengrab: 100 cm in der Breite und 100 cm in der Länge.

(3) Mehr als 2 Särge dürfen während der Ruhefrist nicht übereinander gestellt werden.

(4) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.

(5) Wenn wegen einer Beisetzung Grabmale, sonstige bauliche Anlagen, Grabschmuck oder Teile hiervon abzuheben sind, hat dies der Verfügungsberechtigte der Grabstätte auf eigene Kosten rechtzeitig zu veranlassen.

(6) Für alle Schäden, die durch eine Beisetzung, Ausgrabung oder Umbettung an benachbarten Gräbern, Grabmälern, Anlagen, Wegen usw. entstehen, haftet der Antragsteller oder Auftraggeber der Arbeiten, es sei denn, dass der Schaden durch schuldhaftes Verhalten eines Bediensteten der Gemeinde bzw. eines von der Gemeinde beauftragten Unternehmens entstanden ist.

§ 17 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten, so dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen.

(2) Vier Monate nach der Bestattung ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Grabstätten und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

(4) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte ist der Inhaber bzw. Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes.

(5) Grabbeete dürfen nicht höher als 0,20 m sein. Eingebrachte Pflanzen sollen die Grabmäler nicht übersteigen.

(6) Notwendige Änderungen an den Grabeinfassungen hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

(7) Der Nutzungsberechtigte hast einen umlaufenden Bereich von 0,3 m außerhalb seiner Grababgrenzung/Grabeinfassung/Pflanzbeet zu pflegen


§ 18 Vernachlässigung der Grabstätten

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der nach Satz 1 Verpflichtete nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Geiselbach und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Falle die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Wird das Nutzungsrecht entzogen, so ist die Gemeinde darüber hinaus auch befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten den Grabhügel einzuebnen, den Grabstein, sowie entl. vorhandene Einfassungen und Abdeckungen zu entfernen. Grabschmuck, Blumen und Pflanzen werden nicht, Grabsteine, Abdeckungen, Grabeinfassungen oder sonst auf dem Grab vorhandene Gegenstände (z.B. Grablichter) werden drei Monate aufbewahrt. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Geiselbach und ein entsprechender sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung, dem Hinweis auf der Grabstätte und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen gemäß Satz 3 bis 5  hinzuweisen.

§ 19 Errichtung von Grabmäler, Grabplatten und Einfassungen

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern, Grabplatten und Grabeinfassungen bedarf der Erlaubnis der Gemeinde Geiselbach.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich vom Nutzungsberechtigten oder einem von diesem Bevollmächtigten zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung
3. die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal, die Grabplatte oder die Einfassung den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmäler, Grabplatten oder Grabeinfassungen ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde Geiselbach kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 20 Größe und Gestaltung des Grabes

A: Alter Friedhof
(1) Die Größe der Einzel- und Familiengräber, sowie der Urnen- und Kindergräber einschließlich evtl. Einfassungen und die Ausmaße des Pflanzbeetes ergeben sich aus dem Belegungsplan. Soweit in Graburkunden für bereits bestehende Gräber abweichend von Satz 1 andere Maße festgesetzt sind, gelten die Maße in der Graburkunde.

(2) Die Errichtung von Einfassungen mit einer maximalen Höhe von 15 cm ist zulässig. Höhe und Breite der Einfassungen sollen zur Größe des Grabes und des Grabsteines passen.

(3) Die Errichtung von Grabplatten bis zu einer maximalen Größe von 50 % der Grabfläche ist zulässig. Die Grabplatte darf nicht auf der Einfassung aufliegen. Auf Antrag können Ganzgräberabdeckungen zugelassen werden. Sie dürfen nur flach oder flach geneigt auf den Grabstätten aufgebracht werden. Ganzgrababdeckungen sollen möglichst eine Pflanzöffnung haben. Bei Ganzgrababdeckungen ohne Pflanzöffnung muss ein Luftaustausch durch geeignete Maßnahmen gewährleistet sein.

B: Neuer Friedhof
(1) Im neuen Friedhof sind die Grabbeete bündig mit der umgebenden Fläche herzustellen. Eine Grabeinfassung darf nur mit Abdeckplatten, die der einheitlichen Gestaltung wegen von der Gemeinde Geiselbach zur Verfügung gestellt werden, hergestellt werden.

(2) Die Größe des Pflanzbeetes beträgt
- bei Einzelgräbern:        Länge:    2,30 m        Breite: 1,0 m
- bei Familiengräbern:    Länge:    2,30 m        Breite: 2,0 m

(3) Die Errichtung von Grabplatten bis zu einer maximalen Größe von 50 % der Grabfläche ist zulässig. Die Grabplatte darf nicht auf der Einfassung aufliegen. Auf Antrag können Ganzgräberabdeckungen zugelassen werden. Sie dürfen nur flach oder flach geneigt auf den Grabstätten aufgebracht werden. Ganzgrababdeckungen sollen möglichst eine Pflanzöffnung haben. Bei Ganzgrababdeckungen ohne Pflanzöffnung muss ein Luftaustausch durch geeignete Maßnahmen gewährleistet sein.

(4) Bei Urnenröhren mit Grabplatte und Urnenröhren mit Stelenfundament darf kein Grabbeet angelegt werden. Bei Urnenröhren mit Stelenfundament ist die Grabfläche als Rasenfläche anzulegen. Bei Urnenröhren mit Grabplatte ist als Grababdeckung eine Grabplatte zu verwenden, die von der Gemeinde zur Verfügung gestellt wird. Die Verwendung anderer Grabplatten ist nur mit Genehmigung der Gemeinde zulässig. Die Gemeinde kann die Verwendung anderer Grabplatten verweigern, wenn diese in Form, Farbe und Größe von den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Platten abweichen.

§ 21 Größe der Grabmäler

(1) Auf den Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Familiengrabstätten
Breite: bis 1,60 m Höhe: bis 1,20 m Stärke: bis 0,18 m
b) Einzelgrabstätten und Grabkammern
Breite: bis 1,15 m Höhe: bis 1,20 m Stärke: bis 0,18 m
c) Urnengrabstätten (Urnenerdgräber)
Breite: bis 0,50 m Höhe: bis 0,80 m Stärke: bis 0,18 m
d) Kindergrab
Breite: 0,40 m Höhe: 0,60 m Stärke: 0,12 bis 0,18 m
e) Urnenröhre mit Stelenfundament
Stele, Seitenlänge: bis 0,2 m, Höhe: bis 1,2 m

Im Bereich der Urnenröhren mit Platte dürfen keine Grabmale errichtet werden.

Ausnahmen von den festgesetzten Höhen sind für Schmiedekreuze und Stelen bis zu einer Höhe von 1,50 m, gemessen ab der Erdoberfläche möglich. Stelen im Sinne der Satzung sind aufrecht im Boden stehende Platten aus Stein oder Holz von geringer Breite.
Die Gemeinde Geiselbach kann darüber hinaus Abweichungen von den festgesetzten Höchstmaßen zulassen, soweit dies innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Abs. 3 Satz 1 vertretbar ist.

(2) Liegende Grabmale sind bis zur max. in Abs. 1 genannten Größe zulässig. Die mittlere sichtbare Höhe darf 20 cm nicht überschreiten. Zu Abweichungen von den festgesetzten Höchstmaßen gilt Abs. 1 Satz 5.

(3) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Erlaubnis nach § 19.

(4) Bei den Grabeinfassungen gelten die Vorgaben des Abs. 3 entsprechend

§ 22 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des Friedhofes Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde Geiselbach ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.

(2) Inhalt, Symbole und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes im Einklang stehen.

(3) Ein Grabmal darf frühestens vier Monate nach der Bestattung aufgestellt werden. In Friedhofsteilen, in denen Streifenbetonfundamente vorhanden sind, ist im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung eine frühere Aufstellung möglich. Satz 1 gilt für Grabeinfassungen entsprechend.

§ 23 Standsicherheit

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Auf die vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale wird hingewiesen. Die Fundamente müssen mit ihrer Oberkante unter der Erdoberfläche bleiben.

(2) In den einzelnen Reihen müssen die Rückseiten der Grabmale in Reihenflucht gesetzt werden. Das Gleiche gilt für Grabeinfassungen.

(3) Die Gemeinde Geiselbach kann die Fundamente für die Grabmale selbst herstellen, wenn dies zweckmäßig und erforderlich erscheint.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde Geiselbach auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderungen der Gemeinde Geiselbach nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde Geiselbach auf Kosten des Verantwortlichen dazu berechtigt. Sie kann das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde Geiselbach ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt und nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Geiselbach und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(6) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 24 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde Geiselbach entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte ordnungsgemäß abzuräumen. Eine ordnungsgemäße Abräumung der Grabstätte beinhaltet insbesondere die Entfernung des Grabmales, der evtl. Einfassung sowie der Bepflanzung und die Einebnung des Erdreiches.

(3) Sollte trotz schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde Geiselbach innerhalb von 3 Monaten die Grabstätte nicht ordnungsgemäß abgeräumt sein, wird die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde Geiselbach ordnungsgemäß abgeräumt. Das Grabmal geht in das Eigentum der Gemeinde Geiselbach über.


V. Das gemeindliche Leichenhaus

§ 25 Widmungszweck, Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser

(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient– nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung) – der Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bzw. nach Maßgabe der Zweckvereinbarung zwischen dem Markt Schöllkrippen und der Gemeinde Geiselbach, der im Gebiet des Ortsteiles Hofstädten, Markt Schöllkrippen Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden.

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens zwei Stunden vor Beginn der Trauerfeierlichkeiten oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Särge mit Leichen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren, sollen in einem gesonderten Raum untergebracht werden. Die Besichtigung der Leiche bedarf der vorherigen Zustimmung der Kreisverwaltungsbehörde. Im Übrigen sind die besonderen Schutzmaßnahmen des § 7 BestV zu beachten.

§ 26 Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das Leichenhaus zu verbringen.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (Krankhaus, Klinik u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist;
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.

§ 27 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Aussegnungshalle, auf den Freiflächen vor dem Leichenhaus, am Grabe oder an den Freiflächen vor dem Friedhofskreuz abgehalten werden.

(2) Die für den Ablauf der Trauerfeierlichkeit benötigten Anlagen und Geräte sind vom Bestattungspflichtigen bzw. dem von ihm beauftragten Bestattungsunternehmen zu organisieren. Anlagen und Geräte der Gemeinde Geiselbach können auf Anfrage genutzt werden. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Anlagen und Geräte besteht nicht.

(3) Die Benutzung der Aussegnungshalle bzw. Freiflächen vor dem Leichenhaus kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.


VI. Bestattungsvorschriften

§ 28 Allgemeines, Anzeigepflicht

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde Geiselbach anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird die Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auf Verlangen der Gemeinde auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und ggf. den Vertretern der Religionsgemeinschaften fest. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 7 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen drei Monaten nach Einäscherung bestattet werden, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnengrabstätte beigesetzt.

§ 29 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 15 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. Die Ruhezeit in Grabkammern beträgt 12 Jahre.

§ 30 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettung von Leichen und Aschen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde Geiselbach. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(3) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Nutzungsberechtigten der Grabstätte notwendig. Die Kosten der Umbettung hat der Antragssteller zu tragen.

(4) Die Gemeinde Geiselbach bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Umbettung wird von dem Bestattungsunternehmen durchgeführt, das den Auftrag hierfür vom Nutzungsberechtigen der Grabstätte erhalten hat. Der Nutzungsberechtigte kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu zahlen.

(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

§ 31 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Es dürfen nur Särge der Holzklassen 3 – 4, 4 und 5 DIN EN 350-2 verwendet werden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Generell darf die Sarginnenauskleidung / Sargausstattung nur aus Papier oder leicht zersetzbaren Leinen- oder Baumwollstoffen bestehen. Die Benutzung von Leichenhüllen oder Hemden aus Plastik oder nicht verrottbaren Materialien ist nicht gestattet. Die Bekleidung der Leichen ist ebenfalls nur mit leicht zersetzbaren Papier-, Leinen- oder Baumwollstoffen gestattet. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und höchstens 0,70 m breit sein.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde Geiselbach bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.


VII. Schlussbestimmungen

§ 32 Übergangsvorschrift

Bei Grabstätten, für welche ein Nutzungsrecht nach der Satzung für den Friedhof der katholischen Kirchenstiftung St. Maria Magdalena in Geiselbach bereits verliehen wurde, gilt für die Nutzung oder den Erwerb von Grabrechten, die Neuerrichtung oder Veränderung eines genehmigungspflichtigen Grabmales oder einer sonstigen genehmigungspflichtigen baulichen Anlage diese Satzung.

§ 33 Haftung

(1) Die Friedhofsverwaltung hat keine Obhut- und Überwachungspflicht über die Grabstätten und deren Zubehör.

(2) Die Gemeinde Geiselbach haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die Gemeinde Geiselbach

(3) Schäden aus beerdigungsbedingten Grabsenkungen gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten der betroffenen Grabstätte, außer dass ein gesetzlicher Haftungstatbestand (wie eine objektive Pflichtverletzung des Friedhofsträgers oder ein grob fahrlässiges Verhalten) gegeben ist.

(4) Entstandene Schäden an Grabstätten, Grabmälern oder gemeinschaftlich genutzten Anlagen sind der Friedhofsverwaltung umgehend anzuzeigen.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder einen Friedhof entgegen einer Anordnung der Gemeinde Geiselbach betritt (§ 6)
2. den Bestimmungen über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt (§ 7)
3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen nicht beachtet (§ 8)
4. die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Satz 2)
5. Die Bestimmungen zur Pflege der Gräber nicht beachtet (§ 17)
6. Grabmäler, Grabeinfassungen oder Grabplatten ohne Genehmigung der Gemeinde errichtet oder wesentlich ändert (§ 19)
7. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes beider Gemeinde Geiselbach anzeigt (§ 28)
8. die Bestimmungen zur Beschaffenheit und Größe der Särge und die Kleidung der Leichen  nicht beachtet (§ 31)
9. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 30)

§ 35 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde Geiselbach kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 36 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Geiselbach (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 22.04.2013 in der Fassung vom 02.05.2017 außer Kraft.

Geiselbach, den  22.10.2019
Gemeinde Geiselbach


Marianne Krohnen
1. Bürgermeisterin


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