Ehrenordnung der Gemeinde Geiselbach
Die Gemeinde Geiselbach spricht zur öffentlichen Anerkennung von Verdiensten insbesondere auf ehrenamtlichem, sportlichem, oder sozialem Gebiet sowie im Vereinsleben (eingetragene oder gemeinnützige Organisationen im Gemeindebereich und Jagdgenossenschaften), im freiwilligen Feuerwehrdienst, im Umweltbereich, Wirtschaft, Kultur oder kirchlichen Bereich (Pfarrgemeinderat und Kirchenverwaltung), sowie zur Anerkennung von Verdiensten um das Wohl oder das Ansehen der Gemeinde Geiselbach Ehrungen aus.

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Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung))

Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I) zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683), erlässt die Gemeinde Geiselbach folgende Verordnung:

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Verordnung der Gemeinde Geiselbach über das freie Herumlaufen von Hunden

Aufgrund von Art. 18 Abs. l und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LSTVG) erlässt die Gemeinde Geiselbach folgende Verordnung:

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