Bekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof Geiselbach

Satzung der Gemeinde Geiselbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung)

Auf Grund von Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert  durch Gesetz vom 25.02.2010 (GVBl S. 66) erlässt die Gemeinde Geiselbach folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

Abschnitt 1

Allgemeine  Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

Abschnitt 2

Grab- Benutzungs- und Bestattungsgebühren
§ 4 Grabgebühr
§ 5 Benutzungsgebühr für die Aussegnungs- und Leichenhalle
§ 6 Bestattungsgebühren

Abschnitt 3

Schlussvorschriften
§ 7 In-Kraft-Treten


Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabgebühr (§ 4)
b) Aussegnungshallen- und Leichenhausbenutzungsgebühren (§ 5)
c) Bestattungsgebühren (§ 6)

(3) Nach anderen Rechtsvorschriften zu leistende Gebühren und Kosten bleiben unberührt und werden, sofern die Leistung bzw. Amtshandlung von der Gemeinde Geiselbach erbracht wird, gesondert berechnet.

(4) Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden, keine Gebühren in dieser Gebührensatzung aufgeführt, so werden sie unter Berücksichtigung des jeweiligen Material-, Geräte- und Zeitaufwandes berechnet.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen bzw. mit der Inanspruchnahme der Leistungen der Gemeinde Geiselbach.

(2) Über die Bestattungsgebühren wird dem Gebührenschuldner ein Gebühren(leistungs)bescheid erteilt. Sie sind innerhalb der dort bestimmten Frist zur Zahlung fällig. Im Einzelfall kann die Gemeinde Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen, insbesondere wenn an der Zahlungsfähigkeit bzw. -willigkeit des Gebührenschuldners
begründete Zweifel bestehen.


Abschnitt 2
Grab-, Benutzungs- und Bestattungsgebühren

§ 4 Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für

a) Einzelgrabstätten bis zum mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren

- Für den erstmaligen Erwerb eines Grabrechts    700,00 Euro
- Für die Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr    28,00 Euro

b) Doppelgrabstätten bis zu einer Nutzungszeit von 25 Jahren

- Für den erstmaligen Erwerb eines Grabrechts  1.250,00 Euro
- Für die Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr    50,00 Euro

c) Urnengrabstätte bis zu einer Nutzungszeit von 15 Jahren
   
- Für den erstmaligen Erwerb eines Grabrechts    300,00 Euro
- Für die Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr    20,00 Euro

d) Kindergrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr bis zu einer Nutzungszeit von 15 Jahren

- Für den erstmaligen Erwerb eines Grabrechts    260,00 Euro
- Für die Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr    17,33 Euro

 (2) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts des Absatzes 1 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(3) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht nach Ablauf der satzungsmäßigen Ruhefrist, wird dem  Verzichtenden vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr erstattet, wenn die Aufgabe des Grabrechts im öffentlichen Interesse liegt.

§ 5 Benutzungsgebühr für die Aussegnungs- und Leichenhalle

Die Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshalle und des Leichenhauses betragen:

a) Für die Benutzung des Leichenhauses (ohne Aussegnungshalle) wird eine Gebühr je Sterbefall in Höhe von 40,-- Euro erhoben  
b) Für die Benutzung der Aussegnungshalle (ohne Leichenhaus) wird eine Gebühr je Sterbefall in Höhe von 25,-- Euro erhoben,
c) Für die Benutzung des Leichenhauses und der Aussegnungshalle wird eine Gebühr je Sterbefall von 65,-- Euro erhoben

§ 6 Bestattungsgebühren

Für die Herrichtung der Gräber zur die Durchführung der Bestattungen sowie für die erforderlichen Erdarbeiten werden folgende Gebühren erhoben:

1. Grabstätten für Aushub herrichten

1. 1.  Grabstätte für Grabaushub räumen und sichern
Vorhandene Vegetation aus Stauden, Sträuchern und Sommerflor inkl. Wurzelballen ausstechen und zur Verpflanzung nach Durchführung der
einschlagen und versorgen. 83,30 Euro
1. 2. Überprüfung der Standfestigkeit eines Grabmales 95,20 Euro
1. 3.  Grabmal sichern
Grabmal entfernen und zum Wiederaufbau fachgerecht lagern 349,86 Euro
1. 4.  Grabumrandung sichern
Grabumrandung wegnehmen und zum Wiederaufbau fachgerecht lagern 305,83 Euro
1. 5.  Grabplatten sichern
Grabplatten wegnehmen und zum Wiederaufbau fachgerecht lagern 262,40 Euro
1. 6.  Überfahrbrücken zum Schutz der Rasen- und Wegeflächen gegen Verdichtung und Scherkräfte auslegen 47,60 Euro

2. Grab für Erdbestattung herstellen

2. 1.  Grab für Erdbestattung (Normaltiefe bis 1,80 m) ausheben 392,70 Euro
2. 2.  Grab für Erdbestattung (Tiefgrab bis 2,30 m) ausheben 476,00 Euro
2. 3.  Grab für Erdbestattung (Normaltiefe bis 1,80 m) verfüllen 392,70 Euro
2. 4.  Grab für Erdbestattung (Tiefgrab bis 2,30 m) verfüllen 476,00 Euro
2. 5.  Tieferlegung von vorgefundenen Sarg- und Leichenresten 119,00 Euro
2. 6.  Grabstelle für Erdgrab dekorieren und säubern 83,30 Euro

3. Grab für Kindergrab herstellen

3. 1.  Grab für Kindergrab (Normaltiefe bis 1,40  m) ausheben 238,00 Euro
3. 2 . Grab für Kindergrab (Normaltiefe bis 1,40 m) verfüllen 238,00 Euro
3. 3.  Grabstelle für Kindergrab dekorieren und säubern 83,30 €uro

4. Grab für Urnenbestattung (Erdgrab) herstellen

4. 1.  Grab für Urnengrab (Normaltiefe bis 1,50  m) ausheben 238,00 Euro
4. 2  Grab für Urnengrab (Normaltiefe bis 1,50 m ) verfüllen 238,00 Euro
4. 3.  Grabstelle für Urnengrab dekorieren und säubern 83,30 Euro

5. Grabstellen abräumen

5. 1.  Grabstellen für Erdbestattungen bis 5 m² abräumen und einebnen 476,00 Euro
5. 2.  Grabstellen für Urnenbestattungen bis 1 m² abräumen und einebnen 297,50 Euro

 6. Umbettungen und Ausgrabungen

6. 1.  Ausgrabung bzw. Umbettung eines erwachsenen Verstorbenen 476,00 Euro
6. 2.  Ausgrabung bzw. Umbettung eines Kindes unter 8 Jahren 238,00 Euro

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.07.2013 in Kraft.

Geiselbach, den 22.04.2013
gez.
Marianne Krohnen
1. Bürgermeisterin


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