Räum- und Streupflicht der Grundstücksbesitzer

Wir weisen alle Bürger auf die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter hin.

Hiernach haben zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz die Eigentümer und Pächter von Grundstücken (auch unbebauten Grundstücken), die innerhalb der geschlossenen Ortslage an den öffentlichen Straßen angrenzen, die Gehbahnen auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu halten. Als Gehbahnen gelten die für den Fußgänger bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straße (Gehsteige) oder die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1 Meter.
Bei Straßen mit nur einseitigem Gehsteig sind selbstverständlich auch die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke verpflichtet, eine Gehbahn in der Breite von 1 Meter zu räumen und zu streuen.

Die Streu- und Räumpflicht beginnt an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.

Der gemeindliche Räum- und Streudienst entbindet die Grundstücksbesitzer nicht von der Verpflichtung zur Sicherung der Gehbahnen.


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