Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Geiselbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Auf Grund von Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2010 (GVBl S. 66) erlässt die Gemeinde Geiselbach folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung der Gemeinde Geiselbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 22.04.2013 wird geändert.
§ 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
4. Grab für Urnenbestattung (Erdgrab) herstellen
4. 1. Grab für Urnengrab (Normaltiefe bis 1,50 m) ausheben 142,80 Euro
4. 2 Grab für Urnengrab (Normaltiefe bis 1,50 m ) verfüllen 119,00 Euro
4. 3. Grabstelle für Urnengrab dekorieren und säubern 59,50 Euro
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.03.2014 in Kraft
Geiselbach, 24.03.2014
gez.
Marianne Krohnen
1. Bürgermeisterin