Verkehrswidriges Halten und Parken

Immer wieder erreichen uns Beschwerden über das unrechtmäßige Parken auf öffentlichen Flächen im Gemeindegebiet. Deshalb hier nochmals einige Grundsätze hierzu.
 
Auf Gehsteigen ist das Halten und Parken grundsätzlich verboten (§ 2 Abs. 1 StVO)

Bei breiteren Gehsteigen kann das Parken erlaubt sein, wenn dies durch Verkehrszeichen 315 oder einer entsprechenden Markierung auf dem Gehsteig gekennzeichnet ist. Dies ist jedoch auch nur dort möglich wo die Restbreite des Gehsteigs dann mindestens noch 1,5 Meter beträgt. Dies dient zum einen der Nutzung durch Personen mit Kinderwägen oder Personen mit fahrbaren Gehhilfen. Zum anderen müssen Kinder unter acht Jahren den Gehweg zum Radfahren benutzen und dürfen nicht mit dem Fahrrad auf der Straße fahren. Kinder ab acht Jahren müssen nicht, dürfen aber noch den Gehsteig zum Radfahren benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO).

Das Halten und Parken auf der Straße ist verboten, wenn eine Restbreite der Straße von 3,05 Metern nicht mehr eingehalten werden kann. Dies ist zwar nicht in der Straßenverkehrsordnung geregelt, hat sich aber aus der ständigen Rechtsprechung entwickelt, um unter anderem Rettungsfahrzeugen eine ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass an manchen gemeindlichen Straßen überhaupt nicht gehalten werden darf.
 
Der § 12 der Straßenverkehrsordnung „Halten und Parken“, der hier auszugweise wiedergegeben wird, regelt außerdem noch folgendes
 
Absatz 1
Das Halten ist unzulässig
1.an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.im Bereich von scharfen Kurven,
3.auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen,
4.auf Bahnübergängen,
5.vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
 
Absatz 2
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
 
Absatz 3
Das Parken ist unzulässig
1.vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von
  den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen
  erhindert,
3.vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen
  auch ihnen gegenüber,
4.über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen
5.vor Bordsteinabsenkungen.


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