Informationen zum aktuellen Stand des Waldneuordnungsverfahrens Omersbach 3

Rückblick

Die Planung des Wege- und Gewässernetzes im Verfahrensgebiet des Omersbacher Waldes stellte durch das hängige Gelände, die Kessellage und schützenswerte Landschaftselemente eine Herausforderung dar. Nicht nur die Wegetrassen im Wald, sondern auch die notwendigen Anbindungen an das öffentliche Verkehrsnetz mussten festgelegt werden. Die Erstellung des Wegenetzentwurfs erfolgte durch den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange (z.B. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt).

Die durch das Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) Unterfranken erstellte Landschaftsplanung bestimmt die Ausgleichsmaßnahmen für den geplanten Wegebau. Weiterhin liefert sie die Grund-lagen für die Umweltprüfungen, welche für die planrechtliche Behandlung der Waldflurbereinigung Omersbach 3 erforderlich sind und benennt die freiwilligen Naturschutzmaßnahmen. Bei mehreren Terminen wurde die Landschaftsplanung mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.

Auf der Grundlage der bisherigen Planungen und Abstimmungsgespräche hat der Vorstand die Wegenetz- und die Landschaftsplanung in der Vorstandssitzung am 28.01.2020 beschlossen.

Aktueller Stand und Fortgang des Verfahrens

Zurzeit erstellt der Verband für Ländliche Entwick-lung (VLE) Unterfranken den detaillierten Bauent-wurf des geplanten Wege- und Gewässernetzes (Plan nach § 41 FlurbG). In der Folge wird der Plan durch den Vorstand der TG in einer (wenn pandemiebedingt möglich) öffentlichen Vorstandssitzung aufgestellt. Nach Aufstellung des Plans wird dieser mit den Trägern öffentlicher Belange in einem Anhörungstermin erörtert und dem ALE Unterfranken zur Genehmigung vorgelegt.

Im Anschluss an die Genehmigung des Plans nach § 41 FlurbG wird die Wertermittlung durchgeführt. Diese erfolgt getrennt nach Bodenwert und Holzbestandswert mit fachlicher Unterstützung von externen forstwirtschaftlichen Sachverständigen.

Mit Beginn der Wertermittlung bis zur Einweisung in die neuen Grundstücke (Neuverteilung) darf der Holzbestand nicht mehr verändert werden. Vom Stichtag des Beginns der Wertermittlung gilt somit „Säge in Ruh‘“ (Holzeinschlagspause). Ausgenommen sind das Fällen von Fichtenkäferholz und der Einschlag für Zwecke von Verkehrssicherungsmaßnahmen. In diesen Fällen ist das ALE von den Holzentnahmen vorab zu informieren.

An die Waldbesitzer wird der dringende Appell gerichtet, dafür Sorge zu tragen, das Sturmholz bis zum Beginn der Wertermittlung aufzuarbeiten und aus dem Bestand zu entfernen. Dies wird die Neuverteilung der Waldgrundstücke erheblich erleichtern. Weitere Hinweise zum Umgang mit dem Sturmholz finden Sie hier.

Der Beginn der Wertermittlung wird rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben.

Nach der Wertermittlung kann mit der Umsetzung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Wegebau) begonnen werden.


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