Bekanntmachung gemäß § 69 BauGB über den Beschluss zur Aufstellung des Umlegungsplanes
Der Umlegungsausschuss hat am 17.04.2025 folgenden Beschluss gefasst:
„Nach der Erörterung mit den Eigentümern wird gemäß § 66 Abs. 1 BauGB für die Umlegung „Gewerbegebiet Am Omersbacher Weg, Teil II“ der Umlegungsplan aufgestellt.
Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis (§ 66 Abs. 3 BauGB). Dem Umlegungsplan liegt als Verteilungsmaßstab das Verhältnis der Flächen (§ 58 BauGB) zugrunde. Von den eingezogenen Flächen, mit Ausnahme der Flächen nach § 55 Abs. 2 BauGB war ein Flächenbeitrag bis zur Höhe des Umlegungsvorteils abzuziehen.“
Bestandteile und Inhalt des Umlegungsplans:
Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.
Die Umlegungskarte enthält die neu zugeteilten Grundstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen sowie die der Gemeinde Geiselbach nach § 55 Abs. 2 BauGB zugewiesenen Flächen; das sind insbesondere die örtlichen Verkehrs- und Grünflächen. ·
Das Umlegungsverzeichnis enthält insbesondere die Eigentümer, die eingeworfenen und neu zugeteilten Grundstücke (Alter und Neuer Bestand) mit Beschreibung ihrer Lage, Größe und Nutzungsart, die aufgehobenen, übertragenen und neu eingetragenen Rechte an den Grundstücken sowie die geldlichen Leistungen.
Zustellung des Umlegungsplans:
Den Umlegungsbeteiligten wird nach § 70 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zugestellt.
Einsichtnahme in den Umlegungsplan:
Der Umlegungsplan liegt ab 10.06.2025 bis zum Abschluss des Verfahrens im Rathaus der Gemeinde Geiselbach, Zimmer Nr. 4, Kirchstraße 6, 63826 Geiselbach während der Dienststunden öffentlich aus.
Die Einsicht in den Umlegungsplan ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Hierzu wird um vorherige telefonische Terminvereinbarung gebeten (Tel. 06024/6359314).
Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses vom 09.08.2021 (Mitteilungsblatt der Gemeinde Geiselbach vom 02.09.2021, Nr. 9) durch den die Umlegung eingeleitet wurde, enthielt eine Aufforderung zur Anmeldung von Rechten. Gemäß § 48 Abs. 2 BauGB ist die Frist zur Anmeldung von Rechten mit der Beschlussfassung über den Umlegungsplan abgelaufen.
Geiselbach, 21.05.2025
Gez.
Marianne Krohnen
Vorsitzende des Umlegungsausschusses