Verordnung der Gemeinde Geiselbach über das freie Herumlaufen von Hunden

Aufgrund von Art. 18 Abs. l und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LSTVG) erlässt die Gemeinde Geiselbach folgende Verordnung:
 
§ 1 Gegenstand, Begriffsbestimmungen
 Diese Verordnung gilt für Kampfhunde und große Hunde. Die Eigenschaft eines Kampfhundes bestimmt sich nach Art. 37 Abs. l Satz 2 LSTVG. Große Hunde sind Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm.
 
§ 2 Anleinpflicht
 1) Kampfhunde und große Hunde sind in allen öffentlichen Anlagen, sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb der bebauten Ortslage der Gemeinde Geiselbach inklusive des Ortsteiles Omersbach ständig an der Leine zu führen.
 
2) Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von 3 m nicht überschreiten.
 
3) Außerhalb der bebauten Ortslage der Gemeinde Geiselbach dürfen Kampfhunde und große Hunde in öffentlichen Anlagen, sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen nur dann ohne Leine geführt werden, wenn Sie von einer Person begleitet werden, der sie zuverlässig gehorchen. Die Aufsichtsperson darf nicht zulassen, dass sich diese Hunde mehr als 30 m von ihr entfernen.
 
§ 3 Ausnahmen
 1) Diese Anleinpflicht gilt nicht für Blindenhunde,  im Einsatz befindliche Diensthunde der Polizei, des Strafvollzuges, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn, der Bundeswehr, für im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, sowie Hunde, die als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind.
 2) § 2 Absatz 3 dieser Verordnung gilt nicht für Hunde,  die im Rahmen der Jagdaufsicht oder der rechtmäßigen Jagdausübung eingesetzt sind.
 
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
 Nach Art. 18 Absatz 3 LSTVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
 
- § 2 Absatz l einen Kampfhund oder einen großen Hund nicht an der Leine führt,
 
- § 2 Absatz 2 eine nicht reißfeste oder mehr als 3 Meter lange Leine verwendet,
 
- § 2 Absatz 3 Satz l einen Kampfhund oder großen Hund, der der Aufsichtsperson nicht zuverlässig gehorcht, ohne Leine führt oder
 
- § 2 Abs. 3 Satz 2 als Aufsichtsperson zulässt, dass sich ein freilaufender Kampfhund oder großer Hund weiter als 30 Meter von Ihr entfernt.
 
§ 5 Inkrafttreten
 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Geiselbach, 06.04.2009
 Gez.
Marianne Krohnen
 1. Bürgermeisterin


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